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Tourismus Schiegg Kreuzweg 26 D-87645 Schwangau | Telefon: +49 8362 9301-0 Telefax: +49 8362 9301-23 E-Mail: info@flusskreuzfahrten.ms |
Unsere Reisebedingungen
Das »Kleingedruckte«
Sehr geehrter Reisegast,
es freut uns, daß Sie sich entschlossen haben, Ihre nächste Reise bei Tourismus Schiegg - Ihr Lateinamerika-Spezialist zu buchen. Die nachfolgenden Reisebedingungen regeln das Vertrauensverhältnis zwischen Ihnen als Reisender und uns als Reiseveranstalter:
1. Anmeldung/Vertragsabschluß/Bezahlung
1.1 Mit der Reiseanmeldung
bzw. der Buchung des Angebots bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den
Abschluß eines Reisevertrages für 16 Tage verbindlich an. Der
Vertrag kommt mit der Reisebestätigung (= Buchungsbestätigung
und Rechnung) durch den Reiseveranstalter zustande.
Die Anmeldung kommt
auch für alle weiteren in der Anmeldung aufgeführten Reisenden
zustande, sofern der Anmelder eine entsprechende Verpflichtung durch eine
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so
liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die
Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen
Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem
Reiseveranstalter die Annahme erklärt.
1.2 Mit dem Erhalt der Buchungsbestätigung, Rechnung sowie dem Sicherungsschein gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10 % des Reisepreises fällig. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung hat spätestens zwei Wochen vor Reisebeginn zu erfolgen. Die genauen Zahlungstermine sind in der Buchungsbestätigung und Rechnung angegeben.
1.3 Der mit der Reisebestätigung ausgehändigte Sicherungsschein gemäß § 651k BGB sichert dem Reisenden im Insolvenzfall die Erstattung des gezahlten Reisepreises, soweit die Reiseleistungen insolvenzbedingt nicht erbracht wurden und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen, die für die Rückreise entstehen.
1.4 Zahlt der Reisende nicht fristgemäß und vollständig ein bzw. zahlt er auch nach Mahnung nicht, muß er damit rechnen, daß infolge derart verspäteter Zahlungen die Reiseleistungen nicht bzw. nicht vollständig verfügbar sind und durch ähnliche Reiseleistungen ersetzt werden können Der Reiseveranstalter ist für diesen Fall ferner berechtigt, den gesamten Reisevertrag unter Geltendmachung der Stornogebühren gemäß Ziff. 3.1 des Vertrages zu kündigen.
2. Leistungen und Preise/Leistungs- und Preisänderungen
2.1 Die vertraglichen Leistungen und Preise ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseprospektes und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Der Reiseveranstalter behält sich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Reiseprospektangaben zu erklären.
2.2 Ändernde oder ergänzende Abreden zu den im Reiseprospekt beschriebenen Leistungen und Preisen sowie zu den Reisebedingungen bedürfen einer individuellen Vereinbarung mit dem Reiseveranstalter. Diese ist grundsätzlich formlos möglich, sollte in Ihrem Interesse aus Beweisgründen aber schriftlich erfolgen. Reisebüros und Leistungsträger (z. B. Hotels, Fluggesellschaften) sind nicht bevollmächtigt, vom Inhalt des Reiseprospektes, einschließlich der Reisebedingungen abweichende Zusicherungen zu geben oder abändernde oder ergänzende Vereinbarungen zu treffen.
2.3 Zumutbare Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
2.4 Liegen zwischen
Vertragsabschluß und vereinbartem Reisebeginn mehr als 4 Monate, kann der
Reiseveranstalter Preiserhöhungen bis zu 5 % des Reisepreises
verlangen, wenn sich nachweisbar und unvorhersehbar insbesondere die Preise
für Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen, wie
Hafen- oder Flughafengebühren erhöht haben oder eine Änderung
der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse eingetreten
ist.
Im Fall einer nachträglichen Änderung einer wesentlichen
Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden spätestens 21 Tage
vor Reiseantritt hierüber schriftlich in Kenntnis zu setzen.
Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Bei
Preiserhöhungen von mehr als 5 % oder einer nachträglichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt,
ohne Zahlung einer Entschädigung vom Reisevertrag zurückzutreten oder
die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, sofern der
Reiseveranstalter in der Lage ist, diese ohne Mehrpreis aus seinem Angebot
anzubieten. Eine solche Erklärung muß der Reisende unverzüglich
und schriftlich dem Reiseveranstalter gegenüber abgeben.
2.5 Vermittelt Tourismus Schiegg ausdrücklich im fremden Namen nur einzelne Reiseleistungen, z. B. Linien- oder Charterflüge zu Sondertarifen, Fährtransporte, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer, Mietwagen etc. oder Reiseprogramme fremder Veranstalter, so richtet sich das Zustandekommen des Vertrages und dessen Inhalt nach den jeweiligen Bedingungen des fremden Vertragspartners des Reisenden. Diese werden bei Vertragsschluss vorgelegt bzw. stehen auf Anforderung zur Verfügung.
3. Rücktritt des Reisenden, Umbuchungen und Änderungen, Ersatzperson/Nicht in Anspruch genommene Leistungen durch den Reisenden
3.1 Der Reisende kann
jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Falle des
Rücktritts oder des Nichtantretens der Reise durch den Reisenden kann der
Reiseveranstalter einen angemessenen Ersatz unter Berücksichtigung
ersparter Aufwendungen und gewöhnlich möglicher anderweitiger
Verwendung der Reiseleistung verlangen.
Für diesen Ersatzanspruch
gelten nachfolgend vereinbarte Rücktrittspauschalen, soweit nicht
abweichende Angaben beim einzelnen Angebot bzw. auf der
Buchungsbestätigung und Rechnung aufgeführt werden. Der
Reiseveranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten
Rücktrittskosten vereinbart geltend machen, wenn er hierfür den
Nachweis führt. Insbesondere bei Flügen und Flugpauschalreisen, die
mit Linien-Fluggesellschaften durchgeführt werden, können im
Einzelfall höhere Stornokosten anfallen.
3.1.1 Flugpauschalreisen,
Nur-Flüge, Rundreisen, Erlebnisreisen, Busreisen, Mietwagenreisen, Hotels
und Resorts sowie Transfers und Ausflüge:
Die pauschalierte
Rücktrittsentschädigung beträgt pro Reisenden bis 36 Tage vor
Reisebeginn 15 %, bis 22 Tage vor Reisebeginn 20 %, bis 15 Tage vor
Reisebeginn 25 %, bis 8 Tage vor Reisebeginn 40 %, ab dem 7. Tag vor
Reisebeginn 60 % und bei Nichtantritt 80 % des Reisepreises.
3.1.2 Kreuzfahrten, Schiffsreisen, Feiertagsarrangements und
Sonderreisen:
Die pauschalierte Rücktrittsentschädigung
beträgt pro Reisenden bis 60 Tage vor Reisebeginn 10 %, bis 36 Tage
vor Reisebeginn 50 %, ab dem 36. Tag vor Reisebeginn 60 % und bei
Nichtantritt 80 % des Reisepreises.
Dem Reisenden bleibt es
unbenommen, einen geringeren, als oben pauschaliert vereinbarten Schaden
nachzuweisen.
Für diesen Fall muß der Kunde lediglich den
geringeren, nachgewiesenen Schaden ersetzen.
3.2 Umbuchungen von Reisetermin, Reiseziel, Unterkunft oder Beförderungsart sind grundsätzlich nur durch Rücktritt vom Reisevertrag zu den oben genannten Bedingungen (Rücktrittsentschädigung) und nachfolgender Neuanmeldung möglich, soweit verfügbar. Anderweitige geringfügige Änderungen werden gegen eine Bearbeitungsgebühr von 25 EUR akzeptiert, vorausgesetzt die Leistung ist verfügbar.
3.3 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Wechsel der Person entstehenden Mehrkosten.
3.4 Nimmt der Reisende aus zwingenden Gründen während der Reise einzelne Leistungen nicht in Anspruch oder beendet er aus zwingenden Gründen die Reise, kann eine Teilerstattung nur dann vorgenommen werden, wenn Aufwendungen des Veranstalters erspart bleiben.
4. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Mindestteilnehmerzahl bzw. Individualreise, Störung
4.1 Der Reiseveranstalter kann bei Nichterreichen der im Reiseprospekt für die gebuchte Reise vorgesehenen Mindestteilnehmerzahl die Reise absagen bis 21 Tage vor Reisebeginn. Damit der Urlaub nicht einfach ausfällt, bietet der Reiseveranstalter dem Reisenden gleichzeitig an, entweder die Reise gegen Zahlung eines Zuschlags mit örtlicher Reiseleitung durchzuführen oder zu einem anderen Zeitpunkt bzw. einem anderen Reiseziel zu reisen.
4.2 Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter auf diese Weise, behält er den Anspruch auf den Reisepreis, wobei er sich den Wert der ersparten Aufwendungen sowie derjenigen Vorteile anrechnen lassen muß, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
5. Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag nach § 651j BGB kündigen.
6. Vertragspflichten und Haftung des Reiseveranstalters
6.1 Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:
- die gewissenhafte Reisevorbereitung;
- die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger;
- die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen; sofern nicht gemäß Ziff. 2.1 dieser Bedingungen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt wurden, nicht jedoch für Angaben in Orts-, Hotel- oder anderen, nicht von dem Reiseveranstalter herausgegebenen Prospekten, die von unseren Buchungsstellen abgegeben werden oder den Reiseunterlagen beigefügt sind.
- die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
6.2 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden aus dem Reisevertrag, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
- ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
- der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
6.3 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis EUR 4.100; übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungssummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.
6.4 Ein Schadenersatzanspruch gegen den
Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als
aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden
gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu
erbringende Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen
den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder
Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten
Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt dem Reiseveranstalter die
Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so haftet er insoweit
ausschließlich nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag und
Guadalajara sowie der Montrealer Vereinbarung neben dem ausführenden
Luftfrachtführer (Fluggesellschaft). Diese Abkommen beschränken in
der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder
Körperverletzung sowie Verluste und Beschädigungen von Gepäck,
sehen also Haftungsbeschränkungen zugunsten des Luftfrachtführers
vor. Sofern wir in anderen Fällen Leistungsträger sind, haften wir
nach den für diese geltenden Bestimmungen.
Soweit der
Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders
zukommt, regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
Diese Bestimmungen
sehen Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse zugunsten des
Beförderers vor.
6.5 Haftung bei Vermittlung fremder Leistungen.
6.5.1 Ist Tourismus Schiegg lediglich Vermittler fremder Leistungen (siehe Ziffer 2.5 dieser Reisebedingungen), so haftet Tourismus Schiegg nur für die ordnungsgemäße Vermittlung der Leistung und nicht für die Leistungserbringung selbst.
6.5.2 Der Reiseveranstalter haftet ferner nicht für die Leistungsstörungen im Zusammenhang mit sonstigen Leistungen, die ausdrücklich als Fremdleistungen bezeichnet sind und lediglich vermittelt werden (z. B. Kongresse, Konzert-, Sport-, Theaterveranstaltungen, Ausflüge, Rundflüge usw.). Insbesondere handelt es sich bei den in den ausführlichen Reiseverläufen genannten Ausflügen und sonstigen Veranstaltungen, die als "Gelegenheit" oder "Möglichkeit" bezeichnet werden, ausschließlich um Leistungen fremder Leistungsträger.
6.5.3 Angaben über vermittelte Leistungen fremder Leistungsträger beruhen ausschließlich auf deren Angaben Tourismus Schiegg gegenüber; sie stellen keine eigene Zusicherung von Tourismus Schiegg gegenüber dem Reisenden dar.
6.6 Besondere Outdoor Risiken
Bei Trekking-Touren
und Expeditionen ist zu beachten, dass gerade im Outdoorsport ein erhöhtes
Erkrankungs-, Unfall- und Verletzungsrisiko besteht (Absturzgefahr, Lawinen,
Steinschlag, Spaltensturz, Höhenkrankheit, Kälteschäden,
Infektionen etc.), das auch durch umsichtige und fürsorgliche Betreuung
nicht vollkommen reduziert und ausgeschlossen werden kann. Dieses Restrisiko
muss der Reisende selbst tragen. Auch ist zu beachten, dass in der Natur, vor
allem in abgelegenen Regionen, aufgrund technischer oder logistischer
Schwierigkeiten nur in sehr eingeschränktem Umfang Rettungs- und/oder
medizinische Behandlungsmöglichkeiten gegeben sein können, so dass
auch kleinere Verletzungen oder Zwischenfälle schwerwiegende Folgen haben
können. Hier wird von jedem Teilnehmer ein erhebliches Maß an
Eigenverantwortung und Umsichtigkeit, eine angemessene eigene
Tourenvorbereitung, aber auch ein erhöhtes Maß an Risikobereitschaft
vorausgesetzt. Es wird dem Reisenden deshalb dringend empfohlen, sich intensiv
(z. B. durch Studium der einschlägigen Fachliteratur) mit den
Anforderungen und Risiken auseinanderzusetzen, die mit dem von ihm gebuchten
Programm verbunden sein können.
7. Gewährleistung/Abhilfe/Mitwirkungspflichten des Reisenden
Erbringt der Reiseveranstalter die Reise nicht vertragsgemäß, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reisende ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstehenden Schaden gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich und in deutlicher Form der Reiseleitung, unserer örtlichen Vertretung im Zielgebiet (siehe Reiseunterlagen) oder uns direkt mitzuteilen. Wir versuchen dann den Mangel zu beheben oder eine Ersatzleistung zu stellen. Die Reiseleitung oder unsere örtliche Vertretung sind jedoch nicht berechtigt, Ansprüche mit Wirkung gegen den Reiseveranstalter anzuerkennen. Ist eine Reiseleitung nicht vorhanden, so müssen Beanstandungen dem Leistungsträger und dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, verliert er den Anspruch auf Minderung.
8. Anspruchstellung, Ausschlußfrist, Verjährung
Ansprüche gemäß den §§ 651a bis 651f BGB hat der Reisende innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Ende der Reise geltend zu machen. Die Ansprüche verjähren innerhalb eines Jahres nach dem vertraglichen Ende der Reise.
9. Abtretungsverbot
Ausgeschlossen ist eine Abtretung von Ansprüchen des Reisenden gegen den Reiseveranstalter an Dritte. Das Abtretungsverbot betrifft sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertrag und im Zusammenhang damit sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung. Ebenso ist die gerichtliche Geltendmachung der vorbezeichneten Ansprüche des Reisenden durch Dritte im eigenen Namen unzulässig.
10. Paß-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsbestimmungen
10.1 Der Reiseveranstalter informiert die Reisenden über die für deutsche, österreichische und schweizerische Staatsbürger jeweils geltenden Bestimmungen für die Einreise in das Urlaubsland und die zu beachtenden Gesundheitsbestimmungen. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
10.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
10.3 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
11. Versicherungen
Sollte der Reisende die gebuchte Reise
nicht antreten können, abbrechen bzw. später beenden müssen,
kann er sich durch eine im Reisepreis nicht enthaltene
Rücktrittskosten-Versicherung vor zusätzlichen Kosten bis auf einen
Selbstbehalt schützen. Die näheren Einzelheiten, insbesondere die
Obliegenheiten des Reisenden bei Eintritt des Versicherungsfalles können
der mit den Buchungsunterlagen übersandten Versicherungspolice entnommen
werden.
Durch die Versicherung ist der Reisende nicht von seiner
Verpflichtung zur Zahlung der geschuldeten Stornoentschädigung an den
Reiseveranstalter befreit; er hat lediglich einen Erstattungsanspruch gegen die
Versicherung gemäß den Versicherungsbedingungen.
Der
Reiseveranstalter rät dem Reisenden als Ergänzung zum Abschluß
einer Reisekranken- inkl. Reise-Notruf-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und
Reisehaftpflicht-Versicherung. Mit der Reisebestätigung wird dem Reisenden
dazu gleichzeitig ein Überweisungsprospekt zugesandt.
Die
Reiseversicherungen sind auch unter
www.lateinamerika.de
online abschließbar.
12. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrags einschließlich dieser Reisebedingungen hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
Sollten einzelne
Bedingungen unwirksam sein, so gilt an deren Stelle diejenige wirksame
Bedingung als vereinbart, die der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.
13. Gerichtsstand
Der Reisende kann den Reiseveranstalter
nur an dessen Sitz verklagen.
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen
den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn die
Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluß des
Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland
verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im
Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der
Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.
Reiseveranstalter ist:
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Tourismus Schiegg Ihr Lateinamerika-Spezialist - Inhaber: Dr. Markus Schiegg - | |
| Telefon: (+49) (0)8362
9301-0 Fax: (+49) (0)8362 9301-23 Kreuzweg 26 D-87645 Schwangau (bei Füssen im Allgäu) |
http://www.lateinamerika.de/ http://www.american-tours.com/ http://www.lateinamerika-reisen.biz/ http://www.tourismus-schiegg.de/ http://www.antarktis-kreuzfahrt.de/ http://www.flusskreuzfahrten.ms/ E-Mail: info@tourismus-schiegg.de |
Nachdruck, auch auszugsweise, nur mit Genehmigung von Tourismus Schiegg.